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Kursgewinnbesteuerung bei Wertpapierveranlagungen für Privatanleger
Der Nationalrat hat beschlossen, eine neue Kapitalertragssteuer („KESt“) auf realisierte Kursgewinne („Substanzgewinne“) aus Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und wertpapiermäßig verbrieften Derivaten (z.B. Zertifikate, Optionsscheine) in der Höhe von 25% einzuführen.
Der 25% KESt-Abzug hat in der Regel Endbesteuerungswirkung, d.h. die Erträge müssen nicht mehr in die Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden. Realisierte Verluste aus nach der neuen Regelung angeschafften Wertpapieren können nur gegen im selben Kalenderjahr realisierte Kursgewinne sowie Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren im Wege der Einkommenssteuererklärung gegen gerechnet werden. Darüber hinaus ist im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2012 die Möglichkeit eines automatischen Verlustausgleichs geschaffen worden. Das bedeutet, dass bereits die Bank – und nicht Sie als Kunde erst manuell im Nachhinein über die Einkommenssteuererklärung – Gewinne und Verluste aus KEStpflichtigen Wertpapiertransaktionen automatisch verrechnet. Die Steuerbelastung wird somit optimiert. Dies ist jedoch nur depotübergreifend für alle Einzeldepots im Privatvermögen möglich, die Sie bei einer Bank halten.
Wichtige Eckpunkte:
Der KESt-Abzug durch die Banken erfolgt ab 1.4.2012. Dabei gilt:
Automatischer KESt-Abzug für realisierte Kursgewinne aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem 1.1.2011 erworben und nach dem 31.3.2012 veräußertwerden.
Automatischer KESt-Abzug für realisierte Kursgewinne aus Anleihen und verbrieften Derivaten, die ab dem 1.4.2012 erworben werden
Sondersteuersatz von 25% auf Kursgewinne von Anleihen und verbrieften Derivaten (Zertifikate/Optionscheine) die ab 1.10.2011 erworben und nach dem 1.4.2012 veräußert werden (Steuererklärung).
Wegfall der KESt-Gutschrift/Lastschrift bei Anleihen die ab 1.4.2012 erworben
Gemäß der Wertpapier Anschaffungskostenverordnung des Bundesministeriums für Finanzen werden die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen, welche zwischen 01.01.2011 und 31.03.2012 angeschafft wurden, per 01.04.2012 pauschal mit dem so genannten gemeinen Wert abzüglich eines Korrekturfaktors festgelegt werden. Dieser gemeine Wert ist in der Regel der letzte verfügbare Schlusskurs vor dem 01.04.2012 und wird für alle Banken einheitlich bekannt gegeben. Durch den KESt-Abzug von einem Gewinn aus dem Verkauf eines Wertpapieres mit gemeinem Wert gemäß Verordnung ist der Kursgewinn für Privatanleger in der Regel endbesteuert.
Ein Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann jedoch über die Veranlagung (Steuererklärung) erfolgen.
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Anlegerhinweis
Der Inhalt dieser Information ist unverbindlich und kann eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater nicht ersetzen. Die steuerliche Behandlung ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen unterliegen. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann nicht übernommen werden.
